Wahlspruch: „Für Glaube, Sitte und Heimat“
§1 Name und Sitz
Der „Liborius‐Schützenverein Eissen“ ist eine Vereinigung von Personen, die das Ideal der
Heimatpflege und des Schützenwesens vertritt. Sein Name ist „Liborius‐Schützenverein Eissen e.V.“
Er ist beim Vereinsregister des Amtsgerichtes Paderborn mit der Nummer VR 50479 eingetragen. Er hat seinen Sitz in Willebadessen‐Eissen.
§2 Zweck des Schützenvereins
Der Zweck des Schützenvereins ist:
- Die Pflege althergebrachten Brauchtums, wie Heimat- und Schützenfeste.
- Pflege und Unterhaltung des dem Schützenwesen eigentümlichen Schießsports.
- Das Bestreben zur Gesundung des öffentlichen und privaten Lebens im Geiste christlicher Sitte und Kultur.
§3 Mitgliedschaft und Aufnahme
Mitglied kann jede Person werden, die unbescholten ist, sich zum Satzungszweck bekennt und das 16. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§4 Vereinsvermögen
Der Schützenverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder haben bei Ausscheiden und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen, ein Vorteil gewährt werden.
§5 Vorstand
Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des geschäftsführenden Vorstandes, der sich wie folgt zusammensetzt:
- 1. Vorsitzender
- 1. Schriftführer
- 1. Kassierer
Er ist Vorstand im Sinne des §26 BGB. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind befugt, den Liborius‐Schützenverein Eissen e.V. gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, rechtsverbindliche Geschäfte abzuschließen und rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen wie folgt:
- Oberst
- Adjutant
- Hauptmann
- Zugführer des ersten Zuges
- Zugführer des zweiten Zuges
- Zugführer des dritten Zuges
- Zugführer der Altenkompanie (bei Bedarf)
- Fähnrich
- drei Fahnenoffiziere
- 2. Vorsitzender
- 2. Schriftführer
- 2. Kassierer
- bis zu zwei Zeremonienmeister
- Chronist
- bis zu drei Schützenbeiräte
Die Amtsdauer ist jeweils auf drei Jahre festgelegt. Nach drei Jahren finden Neuwahlen statt. Wiederwahlen sind zulässig. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsperiode bis zur Neuwahl des Vorstandes oder seiner Wiederwahl im Amt.
§5a Aufgaben des Vorstands
Der geschäftsführende Vorstand beruft die Generalversammlung ein.
Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung oder lässt sie unter eigener Verantwortung ausführen.
Der Schriftführer hat sämtliche Beschlüsse des Vorstandes aus der Vorstandsversammlung und der Mitglieder aus der Generalversammlung protokollarisch schriftlich niederzuschreiben. Jedes Protokoll der Generalversammlung soll vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei Mitgliedern unterschrieben werden.
Der Kassierer hat jährlich einmal, entweder in der Generalversammlung oder einer Schützenabrechnungsversammlung, einen ausführlichen Kassenbericht zu erstatten. Im Anschluss hieran soll die Versammlung dem Kassierer und dem Vorstand Entlastung erteilen.
Der Oberst kommandiert bei öffentlichen Veranstaltungen das gesamte Schützenkorps. Die Einberufung der marschfähigen Schützen zu Übungszwecken obliegt dem Oberst. Jeder Schütze ist dem Oberst unbedingten Gehorsam schuldig. Grobe oder böswillige Verstöße haben den Ausschluss aus dem Verein zur Folge.
Dem Adjutanten obliegen verschieden Pflichten. Bei Märschen hat dieser für die Straßenordnung zu sorgen, damit den festlich gestimmten Zuschauern kein Schaden zustößt. Nach dem vollzogenen Königsschuss hat der Adjutant, auf Wunsch seiner Majestät, das Ja‐Wort der Königin einzuholen. Ebenfalls muss der Adjutant die Nachricht von ihrer Ernennung den Damen und Herren des Hofstaates überbringen. Während der Festlichkeiten obliegt dem Adjutanten die Aufsichtspflicht. Dieser hat unbedingt für Ruhe und Ordnung zu sorgen.
Besonderes Augenmerk ist auf die Jugendlichen zu werfen, die noch dem Jugendschutzgesetz unterliegen. Der Adjutant hat ferner dafür zu sorgen, dass dem Kassierer bei Festlichkeiten genügend Hilfskräfte zur Ablösung zur Verfügung stehen. Zweckmäßigerweise werden diese Schützen bereits vor Festbeginn namhaft gemacht, so dass eine Ablösung nach angemessener Zeit möglich ist.
Der Hauptmann ist u.a. verantwortlich für die Ausschmückung der Feststätte – sei es Halle oder Zelt. Zur Hilfeleistung kann der Hauptmann seine Zugführer und sonstige Schützen heranziehen, sofern sich keine Helfer freiwillig zur Verfügung stellen.
§6 Generalversammlung
Alljährlich, möglichst im Januar, findet eine ordentliche Generalversammlung statt. Die Abstimmungen sind öffentlich und mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder zu fassen, sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist. Bei Wahlen mit mehr als einem zur Wahl stehenden Kandidaten oder bei Entscheidungen, die durch die Generalversammlung zu treffen sind, können Abstimmungen auf Antrag in geheimer Wahl erfolgen.
Jede Generalversammlung gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn der geschäftsführende Vorstand spätestens 10 Tage vorher durch Veröffentlichung im Gemeindeschaukasten der Ortschaft Eissen (Agissenstraße, Höhe Hüssenberghalle) in schriftlicher Form unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen hat.
Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, soweit nicht in dieser Satzung etwas anders geregelt ist.
Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Für Änderungen des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Eine außerordentliche Generalversammlung kann bei Bedarf jederzeit durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen werden.
Eine außerordentliche Generalversammlung ist ferner einzuberufen, wenn dieses von mindestens 1/10 der Mitglieder verlangt wird. Dies hat unter Angabe der Gründe hierfür durch schriftlichen Antrag beim Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden mit Einreichung der Unterschriftenliste der beantragenden Mitglieder zu erfolgen.
§7 Beiträge
Die Generalversammlung setzt die Beiträge fest. Der festgesetzte Beitrag muss für das ganze Jahr vor Beginn des Schützenfestes in voller Höhe entrichtet sein.
§8 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn:
- das Mitglied das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt. Über den Ausschluss entscheidet in diesem Falle die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
- das Mitglied mit der Beitragszahlung verschuldet mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet in diesem Falle der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
In beiden Fällen ist dem Mitglied vorher eine Anhörung zu gewähren. Ein ausgeschlossenes Mitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit der Ausschlussentscheidung, sofern es einen Vorstandsposten bekleidet, auch aus dem Vorstand aus.
§9 Kirchliches, Sitte und Kultur
Während des Schützenfestes findet möglichst eine Schützenmesse statt, woran sich jedes Mitglied beteiligen soll.
Während des Schützenfestes findet ebenfalls eine Kranzniederlegung statt, wobei möglichst das Lied vom guten Kameraden von der Musik intoniert werden soll. Erwünscht wird, dass auch die Kriegervereinsfahne im Zuge durch eine Abordnung vertreten ist. Vor der Kriegergedächtniskapelle soll diese Kriegervereinsfahne, zur Ehrung und Erinnerung der verstorbenen Krieger aus Eissen, eine besondere Ehrenbezeugung erfahren.
Der Verein beteiligt sich in angemessener Art und Weise an der Beisetzung seiner verstorbenen Mitglieder.
§10 Schießordnung
Der Tag des Königsschießens und der Sammelplatz der Schützen wird rechtzeitig bekannt gegeben, ebenso auch die Uhrzeit. Der Oberst und Adjutant führen die Schützen zum Schießstand. Der Vorstand legt Verantwortliche für die Durchführung des Schießens fest. Diese Verantwortlichen haben die Maßregeln zu treffen, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Gewährleistung der Sicherheit erforderlich sind.
Für jeden Schützen ist es Ehrenpflicht, das bestmögliche Schießergebnis zu erzielen. Jeder Schütze gibt seinen Königsschuss oder auch mehrere ab.
§11 Königswürde
Der König wird am Schusstag abends feierlich proklamiert. Dieser erwählt sodann seine Königin, die möglichst am selben Abend bekannt gegeben werden sollte. Die Ernennung des Hofstaates bleibt dem König vorbehalten.
Das Königspaar und der Hofstaat erhalten bis auf Widerruf einen Kostenzuschuss aus der Vereinskasse. Die Höhe des Kostenzuschusses wird von der Generalversammlung beschlossen und kann bei Bedarf angepasst werden.
Es steht im Belieben des Königspaares und des Hofstaates, einen Kostenzuschuss ganz oder teilweise abzulehnen. Die Schützen des Hofstaates sollen sich möglichst angemessen an den Kosten des Königs an den Festtagen beteiligen.
§12 Ehrenmitglieder
Personen, die durch ihr dauerndes Verhalten ein hervorragendes Interesse für den Verein bekundet haben und sich um denselben in besondere Weise verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, haben aber volle Mitgliedsrechte.
§13 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine Generalversammlung, in der mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend sein müssen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegeben Stimmen. Sind nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb eines Monats nach der Generalversammlung eine neue Generalversammlung einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist. Auch in diesem Falle ist mindestens eine 3/4‐Stimmenmehrheit für die Auflösung erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die St.‐Liborius‐Kirchengemeinde Eissen, oder deren Rechtsnachfolger. Das Vermögen des aufgelösten Vereins muss zum Wohle des Ortes Eissen eingesetzt werden.
§14 Datenschutz im Verein
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU‐Datenschutz‐Grundverordnung (DS‐GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Insbesondere werden folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern gespeichert:
- Name
- Vorname
- Adresse
- Geburtsdatum
- Geschlecht
- Telefonnummer
- E‐Mail‐Adresse
- Bankverbindung und die zugehörigen Daten des Lastschrifteinzuges
- Zeiten der Vereinszugehörigkeit
- Zeiten der Vorstandstätigkeiten, Tragen der Königswürde und Hofstaatszugehörigkeiten
- statistische Daten aus Wettbewerben
Lichtbilder, auf denen Personen abgebildet werden, können veröffentlicht werden, sofern diese dem Vereinszweck dienen.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS‐GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS‐GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS‐GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS‐GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS‐GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS‐GVO.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU‐Datenschutz‐Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der Vorstand, soweit erforderlich, einen Datenschutzbeauftragten ernennen.
Revisionsdatum: 20. Mai 2019 (Eintrag ins Vereinsregister)